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Satzung

Satzung des Bowling-Sport-Vereins Dortmund 66 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein mit Sitz in Dortmund wurde am 01.10.1966 gegründet und ist unter dem Namen Bowling-Sport-Verein  Dortmund 66 e.V. in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund unter der Nr. 2212 eingetragen.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2:

Der Bowling-Sport-Verein Dortmund 66 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 3: Zugehörigkeit

Der Bowling-Sport-Verein Dortmund 66 e.V. ist einschließlich seiner Untergliederungen Mitglied der Westdeutschen Bowling-Union e.V. und im Stadtsportbund Dortmund e.V. Die Westdeutsche Bowling-Union e.V. ist als Anschlussverband im Westdeutschen Kegler- und Bowlingverband e.V. (WKV) Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen, in der Deutschen Bowlingunion (DBU)  und im Deutschen Keglerbund e.V. (DKB).

§ 4 : Mitgliedschaft

Der Verein hat

  1. ordentliche (ausübende) Mitglieder
  2. außerordentliche (unterstützende) Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Mitglied des Vereins kann jeder Angehörige des deutschen, sowie jeden anderen Volkes werden, soweit er unbescholten ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren gelten als Mitglieder, haben jedoch kein Stimmrecht.

Innerhalb des Vereins existieren Clubs, die für die Meisterschaften Mannschaften bilden, die am Spielbetrieb teilnehmen. Die Clubs sind keine selbstständigen Vereine, sie dienen nur der sportlichen und kameradschaftlichen Betreuung der Mitglieder. Sie führen nach außen mit Behörden und anderen Vereinen keinen selbstständigen Schriftwechsel und sind damit nicht geschäftsfähig. Diese gesamten Arbeiten erledigt der Vorstand des Bowling-Sport-Vereins. Lediglich sportliche Absprachen der Clubs mit Clubs anderer Vereine für Wettkämpfe usw. können von den Clubführern selbstständig getroffen werden.
Ein Wechsel innerhalb der Clubs ist erlaubt, jedoch sind die sportlichen Bestimmungen der WBU und DBU zu beachten.

§ 5: Aufnahme

Jeder Aufnahmeantrag hat unter vollständiger Angabe des Namens, Geburtstages, Geburtsortes, der Wohnung und Straße unter Angabe des Clubs schriftlich an den Vereinsvorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Bei begründetem Widerspruch wird die Aufnahme abgelehnt, jedoch braucht dem zurückgewiesenem der Grund nicht mitgeteilt zu werden.

§ 6: Erlöschen der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Außerordentliche Gründe der Austrittserklärung (Wohnungswechsel usw.) werden intern vom Gesamtvorstand entschieden Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. im Falle des Ablebens
  2. durch schriftliche Austrittserklärung
  3. durch Ausschluss.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Ein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Beiträge besteht nicht.

§ 7: Ausschluss aus dem Verein und Streichung von der Mitgliederliste

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
  • sich grob unsportlich verhält;
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berück­sichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

§ 8: Beiträge

An Beiträgen sind zu erheben:

  1. Der Jahresbeitrag
  2. Die Aufnahmegebühr.

Der Jahresmitgliedsbeitrag und ggf. die Aufnahmegebühr bilden zusammen den Gesamtjahresbeitrag. Dieser ist den jeweiligen Verhältnissen anzupassen und wird in seiner Höhe jährlich auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

§ 9: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Bowling-Sport-Vereins Dortmund 66 e.V. ist das Kalenderjahr.

§ 10: Organe des Vereins.

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Jahreshauptversammlung,
2. der Vorstand.

§ 11: Jahreshauptversammlung

Eine Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Zu der Jahreshauptversammlung muss 3 Wochen vorher in Textform eingeladen werden. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder diese beantragen. Anträge zu der Jahreshauptversammlung müssen über die Clubs mindestens vier Wochen vor der Versammlung an den Vorstand des Vereins eingereicht werden und vom Vorstand des betroffenen Clubs unterschrieben sein. Über alle Vorstandssitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem alle wichtigen Beschlüsse aufgezeichnet und die Abstimmergebnisse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom  Schriftführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen und zu den Vereinsakten zu legen.

§ 12: Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist:

  1. Der erste Vorsitzende,
  2. der Geschäftsführer
  3. der zweite Vorsitzende.

Je zwei von ihnen sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemeinschaftlich berechtigt.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. dem erstem Vorsitzenden,
  2. dem Geschäftsführer,
  3. dem zweiten Vorsitzenden,
  4. Schriftführer,
  5. Sportwart,
  6. stellvertretenden Geschäftsführer,
  7. Jugendwart,
  8. Pressewart,
  9. Frauenwartin,
  10. Beisitzer.

Sollte in dem von der Versammlung gewählten Vorstand ein Club kein Vorstandsmitglied stellen, so ist der Clubführer als Beisitzer zu bestätigen.

Die unter 1. bis 9. genannten Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Änderung der Zusammensetzung kann auf jeder Hauptversammlung auf Antrag erfolgen.

Der erste Vorsitzende entscheidet über die allgemeinen laufenden geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten des Vereins selbständig mit dem Geschäftsführer des Vereins. Dieses soll nur im Innenverhältnis gelten.

Sitzungen des Gesamtvorstandes werden von dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern muss ebenfalls der Gesamtvorstand einberufen werden.

Die Vorstandsmitglieder haben auf den Vorstandssitzungen den ersten Vorsitzenden zu beraten. Gegebenenfalls sind über wichtige Angelegenheiten Abstimmungen vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins hat das Recht Versammlungen und Veranstaltungen der Clubs zu besuchen. Soweit es sich um Angelegenheiten des Bowling-Sport-Vereins Dortmund 66 e.V. handelt, kann er die Leitung der Clubversammlung übernehmen und sich in Abstimmungen einschalten.

§ 13: Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden, die Zustimmung der Jahreshauptversammlung ist vorab einzuholen. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB zuständig.

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

Der Anspruch auf Aufwandsentschädigungen kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§ 14 : Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt und haben zum Jahresabschluss die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen zu prüfen. Sie haben der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten und von der Jahreshauptversammlung die Entlastung zu beantragen. Die Amtszeit der Kassenprüfer soll nicht länger als zwei Jahre betragen. Es sollen zwei Kassenprüfer sein, wovon jedes Jahr einer neu gewählt werden soll.

§ 15: Vereinsstrafen

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Vereinsstrafen aufzuerlegen. Diese bestehen aus:

  1. Dem Verweis,
  2. Geldstrafe,
  3. Sportsperre,
  4. Ausschluss.

Gegen die Verhängung der Strafen steht dem Betreffenden innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides, Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, einem dem Verein angehörigen Club Vereinsstrafen aufzuerlegen, wenn dieser den Bestrebungen des Vereins oder des Verbandes zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten den Verein oder Verband schädigt.

Diese Vereinsstrafen bestehen aus:

  1. dem Verweis
  2. Geldstrafen

Gegen die Verhängung der Strafen stehen dem betreffenden Club innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

 

§ 16: Geschäftsordnung

Die Jahreshauptversammlung kann eine Geschäftsordnung erlassen. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 17: Sportordnung

Die Sportordnung  der WBU bzw. DBU gilt für den Bowling-Sport-Verein Dortmund 66 e.V. und ist bindend. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 18 : Zusatzbestimmungen

Zu dieser Satzung können je nach den derzeitigen Verhältnissen besondere Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder des Gesamtvorstandes hinzutreten. Diese sind für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 19 : Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

§ 20 : Schlussbestimmung

Diese Satzung, die Geschäftsordnung und die Sportordnung sowie später erforderlich werdende Ergänzungen sind sowohl für alle Vereinsmitglieder als auch für Gäste an den Sportveranstaltungen bindend.

 

§ 21 : Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.


Geschäftsordnung der Versammlungen und Vorstandssitzungen.

§ 1

Jahresversammlungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden von den durch die Satzungen bestimmten Organe einberufen.

 

§ 2

Zu Beginn der Versammlungen und Sitzungen ist die Tagesordnung bekannt zu geben und die Zustimmung durch Beschlussfassung der Anwesenden herbeizuführen.

 

§ 3

Der amtierende Vorsitzende hat zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung zunächst den Antragstellern das Wort zu erteilen. Anschließend wird die Aussprache eröffnet. Wortmeldungen sind durch Handzeichen erkenntlich zu machen, die Redner erhalten nach der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder haben das Recht außer der Reihe das Wort zu nehmen. Nach Beendigung der Aussprache steht dem Antragsteller das Schlusswort zu.

 

§ 4

Die Redezeit für die Aussprache beträgt für jeden Redner höchstens 10 Minuten, die Versammlung kann jedoch Verlängerung beantragen und beschließen. Mit Ausnahme des Antragstellers kann jeder Redner nur einmal das Wort ergreifen.

 

§ 5

Spricht der Redner nicht zur Sache, kann der Vorsitzende ihm das Wort entziehen. Der Vorsitzende kann das Wort ergreifen, wenn er kurze Erklärungen abgeben kann, die geeignet sind, die Debatte zu verkürzen.

 

§ 6

Zur Geschäftsordnung kann das Wort außer der Reihe erteilt werden, jedoch nicht während einer Rede oder Abstimmung. Anträge zum Schluss der Aussprache können nur von Versammlungsteilnehmern gestellt werden, die nicht an der Aussprache beteiligt waren.

 

§ 7

Bei Geschäftsordnungsanträgen erhält ein Redner dafür, einer dagegen das Wort. Die Redezeit zu den Geschäftsordnungsanträgen beträgt höchstens 5 Minuten.

 

§ 8

Anträge zu den Hauptversammlungen können nur über einen Club gestellt werden. Diese Anträge müssen durch Versammlungsbeschluss des Clubs gebilligt werden und von zwei Clubmitgliedern unterschrieben sein. Zur Begründung des Antrags hat der Antragsteller eine Redezeit von 10 Minuten.

 

§ 9

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang.

 

§ 10

Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit keine geheime Wahl durch Stimmzettel beschlossen wurde. Abstimmungen durch Stimmzettel müssen erfolgen, wenn Einspruch gegen offene Abstimmung eingelegt wird.

 

§ 11

Für jede Versammlung oder Sitzung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen. Diesem ist die Anwesenheitsliste beizufügen. Im Protokoll sind der wesentliche Inhalt der Tagung, die Namen sämtlicher Redner und die gefassten Beschlüsse mit ihrem Stimmverhältnis festzuhalten.

Das Protokoll ist der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulesen und nach Genehmigung vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§12

Die Geschäftsordnung gilt sinngemäß für alle Sitzungen und Versammlungen. Die tritt sofort nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.

Dortmund, gez. 1 Vorsitzender/1. Geschäftsführer